Stiften und Vererben

Eine Stiftung oder Zustiftung für unser Kinderdorf dient der langfristigen Unterstützung unserer sozialen Arbeit. Das Geld, das Sie uns mit dem Verwendungszweck "Zustiftung" zukommen lassen, fließt in das Gesamtkapital der Stiftung, wird sicher angelegt und ist zu erhalten. Die Erträge daraus kommen Jahr für Jahr dem Stiftungszweck zugute. Mit einer Zustiftung fördern Sie also langfristig und nachhaltig Projekte.

Eine Zustiftung ist auch steuerlich für manchen Stifter interessant:
Zuwendungen zum Stiftungskapital können innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mit max. 1 Mio. Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug,

Der Staat unterstützt somit Ihre Zustiftung als "Sonderausgabe".

 

Stiftung Kinder- und Jugenddorf Marienpflege Ellwangen

Sie können durch eine direkte Zustiftung in die Stiftung Marienpflege nachhaltig helfen. Es reicht aus, wenn Sie auf Ihrer Überweisung das Wort  "Zustiftung" vermerken. Dann wissen wir und das Finanzamt, dass Ihre Spende nicht zeitnah und satzungsgemäß ausgegeben, sondern dem Zustiftungskapital des Stiftungsvermögens zugeführt wird. Nur die auflaufenden Guthabenzinsen werden jährlich für die Arbeit mit den Kindern, Jugendlichen und Familien verwendet. Die Zuwendungsbescheinigung für Sie wird entsprechend angepaßt.

Unsere Spendenkonten:

Kreissparkasse Ostalb
IBAN: DE06 6145 0050 0110 6000 53
BIC:   OASPDE6AXXX

oder VR-Bank Ellwangen:
IBAN: DE17 6149 1010 0200 2000 03
BIC:   GENODES1ELL 

Unser Stiftungsfonds „Stark im Leben – Marienpflege Ellwangen"

Ein großes Werk braucht nachhaltige Unterstützung. Daher hat das Kinderdorf 2007 einen Stiftungsfonds bei der CaritasStiftung in Stuttgart eingerichtet. Die hier eingehenden Gelder werden – anders wie die Spenden – angespart und zu einer Förderstiftung aufgebaut. Die wachsenden Zinserträge der Stiftung werden jährlich ausgeschüttet und bieten so jedes Jahr eine verlässliche, planbare Summe, die unsere Arbeit im Kinderdorf nachhaltig sichert. Zustiftungen und Nachlässe in jeder beliebigen Höhe sind jederzeit willkommen:

Stiftungsfonds „Stark im Leben – Marienpflege Ellwangen“

Das Stichwort: "Zustiftung" auf Ihrer Überweisung ist wichtig!

BW-Bank
IBAN DE25 6005 0101 0002 5612 79
BIC   SOLADEST600

Ligabank
IBAN DE24 7509 0300 0006 4646 45
BIC   GENODEF1M05

Unterschied von Spende und Zustiftung

Bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung wird steuerlich zwischen der zeitnah zu verwendenden Spende und der Zuwendung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Zustiftung) unterschieden.

Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Gemäß § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (= Zustiftung)  auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Selbstverständlich sollten Sie sich zu solch komplexen Themen fachlich gut beraten lassen - unser Eintrag hier ist eine Erstinformation unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Kurzinfo: Stiften und vererben

Hier finden Sie die wichtgsten Informationen zum Thema Zustiftung und Nachlass auf einer Seite zum Herunterladen. Klicken Sie einfach auf das PDF-Symbol.

Ihr Testament: Erbschaft und Vermächtnis

Die korrekte Regelung des Nachlasses ist keine einfache Aufgabe. Wenn Sie das Kinder- und Jugenddorf Marienpflege in Ihrem Testament bedenken möchten, beraten wir Sie gern über die nötigen Schritte. Dies kann natürlich keinen juristischen Rat oder eine notarielle Beurkundung ersetzen. Wenn Sie uns zum Erben einsetzen möchten, sichern wir selbstverständlich zu, eventuelle testamentarische Vermächtnisse  an Dritte auch zuverlässig zu erfüllen.

Auch bei testamentarischen Zuwendungen honorieren die Steuerbehörden Ihre Gabe: Auf ein Erbe oder Vermächtnis, das zugunsten des Kinder- und Jugenddorfes Marienpflege Ellwangen festgelegt wird, entfallen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Ihre Zustiftung als letzter Wille geht somit ungeschmälert in voller Höhe in unser Stiftungskapital, wird sicher angelegt und ist zu erhalten. Die Erträge daraus kommen Jahr für Jahr dem Stiftungszweck zugute.   

Wenn Sie persönlich darüber sprechen möchten, nehmen Sie einfach Kontakt zum Vorstand auf: Ralf Klein-Jung, Tel. 07961 884-100 oder E-Mail r.klein-jung(at)marienpflege.de.

Ihre eigene Stiftung zugunsten von Kindern, Jugendlichen oder Familien?

Um eine eigene Stiftung zu errichten, müssen Sie weder Millionär noch Jurist sein. Insbesondere eine Treuhandstiftung ist schnell errichtet und macht Ihnen in der Folge keine Arbeit. Sie ist rechtssicher und garantiert Ihnen die gewünschte Verwendung Ihrer gestifteten Gelder.

Sie haben eine Idee oder sogar ein konkretes Anliegen und möchten dies in einer eigenen Stiftung verankern? Anonym oder mit Ihrem eigenen Namen in der Stiftung?

Wenn Sie mehr zum Thema "Stiften" wissen möchten, nehmen Sie einfach Kontakt zum Vorstand auf: Ralf Klein-Jung, Tel. 07961 884-100 oder E-Mail r.klein-jung(at)marienpflege.de.