Eine Stiftung oder Zustiftung für unser Kinderdorf dient der langfristigen Unterstützung unserer sozialen Arbeit. Das Geld, das Sie uns mit dem Verwendungszweck "Zustiftung" zukommen lassen, fließt in das Gesamtkapital der Stiftung, wird sicher angelegt und ist zu erhalten. Die Erträge daraus kommen Jahr für Jahr dem Stiftungszweck zugute. Mit einer Zustiftung fördern Sie also langfristig und nachhaltig Projekte.
Eine Zustiftung ist auch steuerlich für manchen Stifter interessant:
Zuwendungen zum Stiftungskapital können innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mit max. 1 Mio. Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug,
Der Staat unterstützt somit Ihre Zustiftung als "Sonderausgabe".
Stiftung Kinder- und Jugenddorf Marienpflege Ellwangen
Sie können durch eine direkte Zustiftung in die Stiftung Marienpflege nachhaltig helfen. Es reicht aus, wenn Sie auf Ihrer Überweisung das Wort "Zustiftung" vermerken. Dann wissen wir und das Finanzamt, dass Ihre Spende nicht zeitnah und satzungsgemäß ausgegeben, sondern dem Zustiftungskapital des Stiftungsvermögens zugeführt wird. Nur die auflaufenden Guthabenzinsen werden jährlich für die Arbeit mit den Kindern, Jugendlichen und Familien verwendet. Die Zuwendungsbescheinigung für Sie wird entsprechend angepaßt.
Unsere Spendenkonten:
Kreissparkasse Ostalb
IBAN: DE06 6145 0050 0110 6000 53
BIC: OASPDE6AXXX
oder VR-Bank Ellwangen:
IBAN: DE17 6149 1010 0200 2000 03
BIC: GENODES1ELL
Unser Stiftungsfonds „Stark im Leben – Marienpflege Ellwangen"
Ein großes Werk braucht nachhaltige Unterstützung. Daher hat das Kinderdorf 2007 einen Stiftungsfonds bei der CaritasStiftung in Stuttgart eingerichtet. Die hier eingehenden Gelder werden – anders wie die Spenden – angespart und zu einer Förderstiftung aufgebaut. Die wachsenden Zinserträge der Stiftung werden jährlich ausgeschüttet und bieten so jedes Jahr eine verlässliche, planbare Summe, die unsere Arbeit im Kinderdorf nachhaltig sichert. Zustiftungen und Nachlässe in jeder beliebigen Höhe sind jederzeit willkommen:
Stiftungsfonds „Stark im Leben – Marienpflege Ellwangen“
Das Stichwort: "Zustiftung" auf Ihrer Überweisung ist wichtig!
BW-Bank
IBAN DE25 6005 0101 0002 5612 79
BIC SOLADEST600
Ligabank
IBAN DE24 7509 0300 0006 4646 45
BIC GENODEF1M05
Unterschied von Spende und Zustiftung
Bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung wird steuerlich zwischen der zeitnah zu verwendenden Spende und der Zuwendung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Zustiftung) unterschieden.
Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Gemäß § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (= Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.
Selbstverständlich sollten Sie sich zu solch komplexen Themen fachlich gut beraten lassen - unser Eintrag hier ist eine Erstinformation unter Ausschluss jeglicher Haftung.