Ambulante Hilfen - individuell angepaßt!
Ambulante erzieherische Hilfen finden im sozialen Umfeld der Familie bzw. des Jungen Menschen statt. Sie haben den Erhalt des sozialen Umfeldes zum Ziel bzw. die Befähigung zur eigenständigen Lebensführung.
Flexible erzieherische Hilfen nach § 27.2 SGB VIII richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall, dabei wird das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen. Für die einzelne Hilfe kommt es entscheidend auf die konkrete Lebenssituation der Betroffenen an.
Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII richtet sich an Jugendliche ab 14 Jahren und junge Volljährige. Sie fördert unter Erhaltung des Bezugs zur Familie entweder im Elternhaus oder in einer eigenen Wohnung seine Verselbstständigung und Eigenständigkeit.
Aufsuchende Familientherapie nach §§ 27.2/ 31 SGB VIII richtet sich an Familien, die in einem zeitlich und inhaltlich klar abgesteckten Rahmen systemtherapeutisch mit einem Co-Therapeuten-Team ihre Probleme bearbeiten wollen, den Weg in eine Beratungsstelle jedoch scheuen.
Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie bezieht sich grundsätzlich auf die Familien als Ganzes.
Betreutes Jugendwohnen nach § 34 SGB VIII dient dem Ziel, Jugendliche und Junge Volljährige zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensweise zu befähigen.
Betreutes Wohnen für Junge Mütter nach § 34 SGB VIII soll die volljährigen Mütter in ihrer Lebenssituation mit ihrem Kind unterstützen und eine Lebensperspektive für die junge Familie schaffen. Eingliederungshilfe nach § 35a bei seelischer Behinderung soll junge Menschen die Teilhabe an der Gesellschaft sichern. Besonders junge Menschen mit autistischen Störungsbildern, insbesondere Asperger Autismus, benötigen eine intensive störungsspezifische Betreuung, um in ihrem familiären, schulischen und sozialen Alltag zurechtzukommen.
Begleiteter Umgang nach §1684 Abs. 4 S. 4 BGB i.V. mit §18 Abs. 3 SGB VIII: Durch die Kindschaftsrechtsreform ist das Umgangsrecht entscheidend weiterentwickelt und verbessert worden. Das Kind erhält ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Gleiches gilt für alle Personen, zu denen das Kind soziale Beziehungen und emotionale Bindungen besitzt, wenn die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und Bindungen für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Begleiteter Umgang ist daher eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen dem Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen. Im Vordergrund steht dabei die Erarbeitung einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Umsetzung seines Rechts auf Umgang.